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GesRZ 3, Juni 2008, Seite 123

Schenkungsmeldegesetz 2008

Die vom VfGH (, G 56/06 ua; , G 23/07 ua) aufgehobene Erbschafts- und Schenkungssteuer läuft Ende Juli 2008 ersatzlos aus, sodass ab Vermögenswerte grundsätzlich ohne Steuerbelastung an andere Personen unentgeltlich übertragen werden können. Damit nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollzogen und nicht entgeltliche Geschäfte missbräuchlich – um Einkommenssteuer zu sparen – als unentgeltliche Zuwendungen deklariert werden können, soll mit dem SchenkMG 2008 eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, unentgeltliche Zuwendungen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Am passierte die Regierungsvorlage betreffend das SchenkMG 2008 den Ministerrat und wurde der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Im Plenum des Nationalrates wurde das SchenkMG 2008 – unter Abänderung der Regierungsvorlage – am mehrheitlich angenommen.

Das Gesetz sieht für Widmungen von Vermögenswerten an österreichische Stiftungen grundsätzlich einen 2,5%igen Einheitssteuersatz als Eingangssteuer vor. Steuerfrei bleiben ua Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen und Zuwendungen unter Lebenden von bewegliche...

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