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OEG
OEG: Beim Ausscheiden eines Gesellschafters entsteht ein Veräußerungsgewinn; ist die Frage der Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern strittig, so hat die Behörde in freier Beweiswürdigung zu entscheiden; Begründungspflicht der Behörde.
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
S. 118Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 188 Abs 1 lit b BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gem Abs 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Gem § 23 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb ua Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insb OHG und KG).
Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften (Gewinnfeststellung) sind auch die mit der Aufgabe von Beteiligungen an einer Personengesellschaft zusammenhängenden Erfolge (Veräußerungsgewinn) zu erfassen (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 23 Tz 21).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Berufung geltend, dass die OEG im Weg...