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GesBR
GesBR: Bescheidadressat: Ist die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Zeit der Bescheiderlassung bereits beendet, so hat der Bescheid an diejenigen Personen zu ergehen, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind.
§ 188 Abs 1, §§ 191 und 273 Abs 1 lit a BAO
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 188 Abs 1 BAO werden ua Einkünfte aus selbständiger Arbeit einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gem § 191 Abs 1 lit c leg cit in diesen Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gem § 191 Abs 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Da die zwischen den beiden Beschwerdeführern gebildete GesBR im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpfte...