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GesRZ 2, April 2008, Seite 116

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Voraussetzungen des Vorliegens einer Organschaft in umsatzsteuerrechtlicher, körperschaftsteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht; bewegliches System: Ist das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung schwächer ausgeprägt als die beiden anderen (nämlich die finanzielle und organisatorische Eingliederung), so schadet dies nicht, wenn die beiden anderen Merkmale umso deutlicher erkennbar sind; fehlt allerdings das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung gänzlich, so ist eine Organschaft nicht gegeben.

§ 9 KStG

§ 2 Abs 2 UStG

Erkenntnis: Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Für das Vorliegen einer Organschaft in umsatzsteuerrechtlicher, körperschaftsteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht war es für die Streitjahre erforderlich, dass die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch einer Obergesellschaft untergeordnet bzw in das Unternehmen der Obergesellschaft eingegliedert war.

Im Beschwerdefall ist von den einzelnen Eingliederungsmerkmalen nur die wirtschaftliche Eingliede...

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