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KEG bzw KG
KEG bzw KG: Bereits erstinstanzliche Feststellungsbescheide (gem § 188 Abs 1 BAO) entfalten die in § 192 BAO normierte Bindungswirkung, weshalb ein nach Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide erfolgter Unternehmensübergang gem § 142 HGB (jetzt UGB) von einer KG (als Rechtsnachfolgerin einer zuvor bestandenen KEG) auf eine GmbH diese Bindungswirkung nicht beseitigt.
§ 188 Abs 1, §§ 192, 252 Abs 1 BAO
§ 142 HGB (jetzt UGB)
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 188 Abs 1 BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
S. 116aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb,
aus selbständiger Arbeit,
aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Gegenstand der Feststellung gem Abs 1 ist nach § 188 Abs 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die ua für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gem § 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen...