zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, April 2008, Seite 115

KEG bzw KG

KEG bzw KG: Bereits erstinstanzliche Feststellungsbescheide (gem § 188 Abs 1 BAO) entfalten die in § 192 BAO normierte Bindungswirkung, weshalb ein nach Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide erfolgter Unternehmensübergang gem § 142 HGB (jetzt UGB) von einer KG (als Rechtsnachfolgerin einer zuvor bestandenen KEG) auf eine GmbH diese Bindungswirkung nicht beseitigt.

§ 188 Abs 1, §§ 192, 252 Abs 1 BAO

§ 142 HGB (jetzt UGB)

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 188 Abs 1 BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)

  • S. 116aus Land- und Forstwirtschaft,

  • aus Gewerbebetrieb,

  • aus selbständiger Arbeit,

  • aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,

  • wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Gegenstand der Feststellung gem Abs 1 ist nach § 188 Abs 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die ua für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gem § 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen...

Daten werden geladen...