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GesRZ 2, April 2008, Seite 114

GmbH

GmbH: Haftung des Geschäftsführers; keine Haftung besteht, wenn keinerlei liquide Mittel zur Verfügung stehen; der Nachweis, welcher Betrag bei Vorhandensein von liquiden Mitteln bei Gleichbehandlung aller Gläubiger für den Abgabengläubiger zur Verfügung gestanden wäre, obliegt dem haftenden Vertreter.

§ 7 Abs 1 und § 54 Abs 1 WAO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 7 Abs 1 WAO (idF LGBl 1992/40) haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insb im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben...

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