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GesRZ 2, April 2008, Seite 113

GmbH

GmbH: Ablehnung eines Bevollmächtigten; die Frage, wer zur geschäftsmäßigen Vertretung anderer befugt ist, regelt sich nach Berufsrecht; geschäftsmäßige Vertretung kann auch vorliegen, wenn nur eine Person vertreten wird; da unter „geschäftsmäßig“ eine selbständige Vertretungstätigkeit zu verstehen ist, handelt ein bevollmächtigter Dienstnehmer nicht geschäftsmäßig.

§ 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 BAO

§§ 1 bis 6 WTBG

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Eine GmbH erteilte einem ihrer Dienstnehmer, der als „Arbeiter“ beschäftigt wurde, folgende Vollmacht:

Die GmbH erteilt hiermit ... [dem Beschwerdeführer] eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass er berechtigt ist, mich (uns) in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er ist insbesondere auch bevollmächtigt, alle im § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in meinem (unserem) Namen zu tätigen, nämlich: Sachen zu veräußern und unentgeltlich zu erwerben; Darlehen zu gewähren und aufzunehmen; Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen; Vergleiche aller Art zu schließen; Bürgschaften zu übernehmen...

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