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GesRZ 2, April 2008, Seite 100

Höhe der zu übernehmenden Einlage bei errichtender Umwandlung

Manfred Umlauft

§ 5 UmwG idF ÜbRÄG 2006

§ 226 AktG

1. Das Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner materiellen Prüfpflicht auch die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften zu prüfen.

2. Auch nach § 5 UmwG idF ÜbRÄG 2006 muss bei der errichtenden Umwandlung die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. Den Gesellschaftern steht es frei, ob sie sich als Kommanditisten oder als Komplementäre beteiligen. Die Personengesellschaft darf auch mit bloß einem der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gegründet werden, wobei mindestens ein weiterer Gesellschafter hinzutreten muss.

(OLG Linz 6 R 117/07d; LG Linz 32 Fr 4926/06f); 6 Ob 236/07k (OLG Linz 6 R 116/07g; LG Linz 32 Fr 5421/06h)

Das Stammkapital der im Firmenbuch beim LG Linz eingetragenen GmbH in Höhe von 35.000 Euro wird von einem einzigen Gesellschafter gehalten. Er ist zugleich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH. Seine Stammeinlage ist zur Hälfte geleistet. In der Generalversammlung vom beschloss der Alleingesellschafter die Errichtung einer GmbH & Co KG durch Übertragung des Vermögens der (umzuwandelnden) GmbH auf eine neu errichtete KG g...

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