Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausgeschlossenheit eines fachkundigen Laienrichters gem. § 20 JN
1. Der Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 1 Z 4 JN setzt voraus, dass der betroffene Richter in der Sache selbst als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist. Wenn geltend gemacht wird, dass die Laienrichter Mitglieder des Vorstandes der Pensionsversicherungsanstalt seien, welche in dieser Funktion von der Rechtsfrage betroffen sei, die im Hauptverfahren zu entscheiden gewesen sei, nämlich von der Frage des Unternehmungsbegriffs des Stellungsbesetzungsgesetzes, so stellt dies ebenso wenig eine Vollmacht kraft Gesetzes noch eine konkrete rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der Laienrichter dar wie der Umstand, dass einer der Laienrichter Dienstnehmer der WKÖ sei und es sich bei der von der Klage betroffenen Präsidentin des Salzburger Festspielfonds um eine frühere Präsidentin der Salzburger Wirtschaftskammer handle.
2. Selbst bei fachkundigen Laienrichtern, die Arbeitnehmer von mit dem betreffenden Rechtsstreit beratend befassten Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen sind, wird nach der Rechtsprechung der Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 1 Z 4 JN verneint, wenn der betroffene Laienrichter als Arbeitnehmer dieser Organisation zu dem konkreten Streitfall in keiner näheren Beziehung ...