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GesRZ 2, April 2008, Seite 57

Die Aufzeichnung und Übertragung von Hauptversammlungen

Peter Oberlechner und Michael Stelzel

Das traditionelle Verständnis einer Hauptversammlung (im Folgenden: HV) als ausschließlich geschlossene Veranstaltung ist aufgrund jüngerer rechtlicher Entwicklungen als überholt anzusehen. Der österreichische und der deutsche Gesetzgeber drängen auf die barrierefreie Übertragung von Hauptversammlungen. Sowohl das Ziel, eine HV an jede Person – ob Aktionär oder nicht – übertragen zu lassen, als auch die gewünschte Möglichkeit, die Mehrheit über möglicherweise beeinträchtigte Persönlichkeitsrechte abstimmen zu lassen, werfen jedoch zahlreiche Fragen auf, denen der folgende Beitrag nachgeht.

I. Synopsis

§ 102 Abs 3 Satz 1 AktG regelt erstmals die Aufzeichnung von Hauptversammlungen. Durch Satzungsänderungsbeschluss kann die Ermächtigung zur Aufnahme geschaffen werden. Die nachfolgende Untersuchung soll zeigen, dass durch die Aufzeichnung einer HV Persönlichkeitsrechte nicht beeinträchtigt werden, und daher eine angekündigte Aufzeichnung ohne Zustimmung der Aktionäre erfolgen kann.

Bei der Übertragung sind die Unterscheidungen zwischen börsenotierten und nicht börsenotierten Gesellschaften sowie zwischen der Übertragung nur innerhalb des und über den Aktionärskreis hinaus zu beachten.

Eine Übertragung der HV in...

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