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OGH: Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung löst nicht gesellschaftsvertraglich vereinbartes Zustimmungsrecht aus
Eine Gesamtrechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzung löst nicht ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes Zustimmungs- bzw Aufgriffsrecht aus. Dies stellte der OGH in seiner E vom , 1 Ob 130/07k, klar. Der erkennende Senat folgt damit der E 4 Ob 51/07i, in der sich der OGH mit der Frage zu befassen hatte, ob eine Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung als Verfügung über den vinkulierten Geschäftsanteil einer KG anzusehen sei und so der Zustimmung bedürfe. So wie auch in dieser Entscheidung hat der OGH nun die Frage für vinkulierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verneint.