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OGH: Bei der errichtenden Umwandlung nach § 5 UmwG idF ÜbRÄG 2006 muss die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen
Wie bereits zur alten Rechtslage vertreten, muss auch bei einer errichtenden Umwandlung nach § 5 UmwG idF ÜbRÄG 2006 die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen. Die Novellierung des § 5 UmwG durch das ÜbRÄG 2006 ändert daran nichts. Bei der Umwandlung unter Errichtung einer GmbH & Co KG steht es den Gesellschaftern frei, ob sie sich als Kommanditist oder als Komplementär beteiligen (; 6 Ob 235/07p).