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GesRZ 1, Februar 2008, Seite 46

GesBR

GesBR: Die Adressierung eines Bescheides gem § 188 BAO betreffend eine bereits beendete Personengemeinschaft hat an die Personen zu erfolgen, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind; Erlassung einer Berufungsentscheidung über eine von den beiden ehemaligen Gesellschaftern einer ARGE erhobenen Berufung; Gebot der Fällung einer einheitlichen Berufungsentscheidung; Einfluss der Konkurseröffnung: Der Masseverwalter tritt auch im Abgabenverfahren an die Stelle des Gemeinschuldners; Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei bei einer durch den Masseverwalter als Vertreter erhobenen Beschwerde.

§§ 188, 191 Abs 2, § 290 Abs 1 BAO

Teils Beschluss, teils Erkenntnis: Teilzurückweisung, im Übrigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung der ARGE Architekten Dipl.-Ing. Gerhard St. (das ist der Erstbeschwerdeführer) und Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. Peter T., vertreten durch Dr. Wolfgang H. (für Dipl.-Ing. St.) bzw. Mag. Beate H. (das ist die Zweitbeschwerdeführerin) als Masseverwalter der Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. T....

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