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GesRZ 1, Februar 2008, Seite 41

GmbH

GmbH: Haftung des Geschäftsführers für nicht entrichtete Abgaben, außer es gelingt ihm der Nachweis, dass er die nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat; Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung; auch in der Abwicklung von Geschäften „Zug um Zug“ kann eine Gläubigerprivilegierung liegen; die Haftung ist der Höhe nach mit dem Betrag begrenzt, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung mehr erlangt hätte; qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftenden – Ermittlungspflicht der Behörde; Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.

§ 9 Abs 1 und §§ 80 ff BAO

Erkenntnis: Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg cit bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der stRspr des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die E...

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