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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 15

Anerkennung und Anpassung eines Bruchteilstitels aus Belarus

iFamZ 2021/3

§ 231 ABGB; § 405 EO; Art 4 Abs 3 HUP

Für die Zeit, für die ein in Belarus geschaffener Bruchteilstitel zugunsten des dort bei der Mutter lebenden Kindes aufrecht besteht, ist dieser Titel im Exekutionsverfahren anzupassen. Für die nicht vom Titel umfasste Zeit ist gegenüber dem in Österreich lebenden geldunterhaltspflichtigen Vater ein „Mischunterhalt“ festzusetzen.

Der 13-jährige T. ist weißrussischer Staatsangehöriger und lebt bei seiner Mutter in Minsk. Der Vater ist österreichischer Staatsbürger; er hat noch zwei weitere Kinder im Alter von vier und zwei Jahren; zudem ist er für seine Ehegattin sorgepflichtig.

Der Vater ist unternehmerisch tätig und Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften; zudem ist er Begünstigter einer Privatstiftung. Für die Nutzung eines Hauses erhält er monatliche Zuwendungen. In den Jahren 2014 bis 2018 erzielte er schwankendes Einkommen, das im Einzelnen festgestellt ist. (…)

Aufgrund der Entscheidung eines Gerichts in Minsk vom ist der Vater seit zu einer Unterhaltszahlung von 25 % seines Einkommens an seinen Sohn bis zu dessen Volljährigkeit verpflichtet. Mit Beschluss des BG Gänserndorf vom wurde diese Entscheidung für Österreich für volls...

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