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Zur einheitlichen Streitpartei; prozessuale Fragen iZm Klagen aus dem Gesellschafterverhältnis
§ 34 Abs 1 Z 4 RAO
1. Der Grundsatz, wonach Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter – und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite – erfassen müssen, gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, weil sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde.
2. Liegt auf Seiten der Kläger eine einheitliche Streitpartei vor, so ist eine Klagsrückziehung durch einzelne Kläger wirkungslos und wirkt sich ein auch nur bei einem der Streitgenossen eingetretener Unterbrechungsgrund auf das gesamte Verfahren aus. 3. Das Erlöschen der Berufsberechtigung aufgrund rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts bewirkt die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv § 160 Abs 1 ZPO und führt bei Anwaltspflicht ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens.
4. Solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, sind nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen. Eine inhaltlich...