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GesRZ 1, Februar 2008, Seite 34

Firmenbildung bei Eintritt einer Kapitalgesellschaft als einzige Komplementärin; Beseitigung einer unzulässigen Firma; Verhältnis von Amtslöschungs- und Zwangsstrafenverfahren

Annika Wolf

§ 19 Abs 2, §§ 21, 22, 24, 30 Abs 2 und § 907 Abs 4 UGB

§ 10 Abs 2 FBG

§§ 56, 66 AußStrG

§§ 519, 528 ZPO

S. 351. Auch im Fall einer Firmenfortführung muss zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Kapitalgesellschaft als einzige Komplementärin vorhanden ist.

2. Vor dem ins Firmenbuch eingetragene Firmen dürfen nur dann weitergeführt werden, wenn sie nach der alten Rechtslage zulässigerweise geführt wurden.

3. § 10 Abs 2 FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. Die Rechtskraft des (seinerzeitigen) Eintragungsbeschlusses steht auch einem Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Änderung einer unzulässigen Firma nicht entgegen. Es liegt im Ermessen des Firmenbuchgerichts, jenes Verfahren zu wählen, das am ehesten Erfolg (die Beseitigung der unzulässigen Firma) verspricht.

4. Verneint das Rekursgericht die Nichtigkeit iSd §§ 56, 66 AußStrG, kann der Revisionswerber dennoch den Nichtigkeitsgrund geltend machen.

(OLG Innsbruck 3 R 26/07h; LG Innsbruck 60 Fr 2978/06f)

Die persönlich haftenden Gesellschafter einer seit 1910 im Firmenbuch eingetragenen OHG und eine GmbH teilten dem Firmenbuchgericht im Jahr 1978 mit, die bisherigen G...

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