Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 1, Februar 2008, Seite 27

Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern wegen gleichzeitiger Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Tochtergesellschaft; Übergangsbestimmung des Verbots der Doppelfunktion

Daniela Huemer

§ 86 Abs 2 Z 2, § 87 Abs 5, § 90 Abs 1, § 262 Abs 10 AktG

1. § 90 Abs 1 AktG idF GesRÄG 2005 erfasst den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens werden will (wird). Umgekehrt erfasst § 90 Abs 1 Satz 1 AktG auch den Fall, dass ein „Vorstandsmitglied“ eines Tochterunternehmens zum Mitglied des Aufsichtsrats des Mutterunternehmens bestellt wird. Insofern regelt § 90 Abs 1 Satz 1 AktG inhaltlich dasselbe Verbot wie § 86 Abs 2 Z 2 AktG.

2. Die Übergangsbestimmung des § 262 Abs 10 Satz 2 AktG ist so auszulegen, dass das Verbot, ein Aufsichtsratsmitglied einer Muttergesellschaft dürfe nicht Vorstandsmitglied eines Tochterunternehmens sein (§ 90 Abs 1 und § 86 Abs 2 Z 2 AktG idF GesRÄG 2005), eine am bestehende Doppelfunktion (noch) nicht erfasst.

3. Das Weiterbestehen einer ab an sich verbotenen, wegen des Übergangsrechts aber aktuell nicht verbotenen Doppelfunktion verwirklicht keinen wichtigen, die Abberufung rechtfertigenden Grund.

(OLG Innsbruck 3 R 86/06f; LG Feldkirch 47 Fr 2318/06s)

Der Antragsteller ist Aktionär mit einer Beteiligung von 10 % an einer Holding AG. In der Hauptversammlung der AG vom wurden drei Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Stimme des Antragstellers f...

Daten werden geladen...