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Bestellung des Vorstands der Genossenschaft durch den Aufsichtsrat?
Der , entscheidet – für eine gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft – eine seit langem offene, rechtsdogmatisch und genossenschaftspolitisch wichtige Frage: Die zwingende Zuständigkeit der Generalversammlung (im Folgenden: GV) zur Vorstandsbestellung ist mitentscheidend für deren Charakter als oberstes Organ und damit für denjenigen des Mitglieds als alleiniges Fördersubjekt der Genossenschaft. Fraglich ist allerdings die Reichweite der Entscheidung. Angesichts der Sonderregelung für das Organ „Geschäftsleitung“ im BWG empfiehlt sich eine sinnentsprechende Interpretation dieses Gesetzes: Sieht das Statut die Identität der Geschäftsleitung (iSd BWG) und des Vorstands (iSd GenG) vor, sowie die Bestellung der Geschäftsleiter durch den Aufsichtsrat (wie das BWG gestattet), dann umfasst diese auch die Bestellung zum Vorstandsmitglied. Eine Gesetzesänderung, abgesehen allenfalls von einer Klarstellung in diesem Sinn (im BWG), ist entschieden abzulehnen.
I. Grundsätzliches
1. Der
Dieser überaus sorgsam begründete Beschluss des OGH entscheidet erstmals höchstgerichtlich eine in der – quantitativ mittlerweile etwa gleich geteilten – Lehre ...