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GesRZ 1, Februar 2008, Seite 5

Erhöhung der Zwangsstrafen gem § 283 Abs 3 UGB auch für Einpersonengesellschaften

§ 283 Abs 3 UGB, der eine Erhöhung der Zwangsstrafen vorsieht, ist auch auf Einmanngesellschaften anwendbar. Dies vor allem auch, weil das Gemeinschaftsrecht eine derartige Rechtsform ausdrücklich vorsieht und die Publizitätsrichtlinie keine diesbezügliche Ausnahme enthält ().

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