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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 280a UGB
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 280a UGB, der bestimmt, dass die Vertreter der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gem §§ 277, 281 und 282 UGB in deutscher Sprache offenzulegen haben. Diese Bestimmung wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 in Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie eingefügt. Sie soll die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften iSd Art 48 EGV erleichtern und entspricht den Vorgaben des Art 2 Abs 1 lit g iVm Art 3 der Zweigniederlassungsrichtlinie ().