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Bestellung von Vorstandsmitgliedern
§ 5 Z 7, §§ 15, 24 Abs 1 und 4 GenG
Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer (Siedlungs-)Genossenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch die Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.
(OLG Linz 6 R 31/07g; LG Salzburg 24 Fr 6425/06b)
Gegenstand des Verfahrens war der Antrag der (Siedlungs-)Genossenschaft auf Eintragung einer durch die Generalversammlung beschlossenen Satzungsänderung. Sie sah die Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat der Genossenschaft vor.
Das Erstgericht wies den Eintragungsantrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Genossenschaft nicht Folge.
Aus der Begründung des OGH:
1.1. Im – teilweise bereits älteren – Schrifttum wird überwiegend die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung zur Wahl des Vorstandes vertreten (Stroß, Das österreichische Genossenschaftsrecht [1887] 193 f; Randa, Österreichisches Handelsrecht2 II [1911] 175, 178; Pramer in Pramer/Pfaffenzeller, Die Genossenschaft in Recht und Steuer [1976] 11; Österreichischer Raiffeisenverband [Hrsg], Genossenschaftsrecht2 [1989] 57; Za...