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Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe: Werte für 2021
Aufgrund des § 744 Abs 1 und 5 ASVG idF Budgetbegleitgesetz 2021, BGBl I 2020/135, werden die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG ab mit dem Anpassungsfaktor 1,035 vervielfacht. Der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb Fall 1 ASVG beträgt 653,91 €. Damit ändert sich auch die Höhe der nach § 6 UVG maßgebenden feststehenden Beträge (Erlass des BMJ vom , 2020-0.734.544).
I. Unterhaltsvorschuss – Richtsätze ab
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Monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG | 653,91 € |
bis 6 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 1 UVG; 35 %) | 229,00 € |
6 bis 14 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 2 UVG; 50 %) | 327,00 € |
14 bis 18 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 3 UVG; 65 %) | 426,00 € |
II. Familienbeihilfe ab
Nach § 8 Abs 2 Z 3 FLAG beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind unverändert monatlich 114,00 €. Sie erhöht sich
für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das dritte Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,90 € (sohin 121,90 €);
weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das zehnte Lebensjahr vollendet, um monatlich weitere 19,60 € (sohin 141,50 €);
sowie für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 19. Lebensjahr vollendet hat, um monatlich weitere 23,60 € (sohin 165,10 €).
Auf § 8a FLAG idF BGBl I 2018/83 (Anpassung der Familie an das Preisniveau des Wohnstaates) wird hingewiesen.