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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 14

Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe: Werte für 2021

Aufgrund des § 744 Abs 1 und 5 ASVG idF Budgetbegleitgesetz 2021, BGBl I 2020/135, werden die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG ab mit dem Anpassungsfaktor 1,035 vervielfacht. Der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb Fall 1 ASVG beträgt 653,91 €. Damit ändert sich auch die Höhe der nach § 6 UVG maßgebenden feststehenden Beträge (Erlass des BMJ vom , 2020-0.734.544).

I. Unterhaltsvorschuss – Richtsätze ab


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Monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG
653,91 €
bis 6 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 1 UVG; 35 %)
229,00 €
6 bis 14 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 2 UVG; 50 %)
327,00 €
14 bis 18 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 3 UVG; 65 %)
426,00 €

II. Familienbeihilfe ab

Nach § 8 Abs 2 Z 3 FLAG beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind unverändert monatlich 114,00 €. Sie erhöht sich

  • für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das dritte Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,90 € (sohin 121,90 €);

  • weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das zehnte Lebensjahr vollendet, um monatlich weitere 19,60 € (sohin 141,50 €);

  • sowie für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 19. Lebensjahr vollendet hat, um monatlich weitere 23,60 € (sohin 165,10 €).

Auf § 8a FLAG idF BGBl I 2018/83 (Anpassung der Familie an das Preisniveau des Wohnstaates) wird hingewiesen.

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