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GesRZ 6, Dezember 2007, Seite 364

Deutsches Volkswagengesetz vom EuGH gekippt

Der , Kommission/Deutschland, – erwartungsgemäß – das deutsche VW-Gesetz gekippt (vgl dazu etwa schon Kalss, Aktienrecht im Licht der Kapitalverkehrsfreiheit, JRP 2005, 26). Die Bundesrepublik Deutschland habe durch die Beibehaltung der Bestimmungen des VW-Gesetzes über die Begrenzung des Stimmrechts auf 20 %, über die Festlegung der Sperrminorität auf 20 % und über das Recht des Bundes und des Landes Niedersachsen, je zwei Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. In seiner Entscheidung betont der EuGH wiederum, dass der EGV jede Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet. Eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, Anleger von Direktinvestitionen abzuhalten (weil sie die Möglichkeit der Aktionäre einschränkt, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, um dauerhafte und direkte Beziehungen mit ihr zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, die es ihnen ermöglichen, sich effektiv an ihrer Verwaltung oder ihrer Kontrolle zu beteiligen), stellt eine solche Beschränkung dar. Zwar kann der freie Kapitalverkehr durch nationale Regelungen beschränkt w...

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