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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 352

AG

AG: Erfolgt eine Abspaltung nicht auf den Regelbilanzstichtag, sondern auf einen Zwischenstichtag, so wird hinsichtlich des abzuspaltenden Vermögens das Wirtschaftsjahr mit dem vom Regelbilanzstichtag abweichenden Spaltungsstichtag beendet.

§ 108e Abs 3 EStG 1988

§ 2 Abs 6 EStG 1988 iVm § 7 Abs 5 KStG 1988

§ 14 Abs 2 Z 1 SpaltG

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Der Beschwerdeführer bringt weiters (in eventu) vor, nach § 108e Abs 3 EStG seien als Vergleichszeitraum die letzten drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen. Gehe man von der Rechtsauffassung aus, dass auch auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger des Betriebes abzustellen sei, zählte im Beschwerdefall zusätzlich zu den Wirtschaftsjahren vom 1.8. bis zum und vom bis zum nur mehr das Rumpfwirtschaftsjahr der spaltenden Gesellschaft vom bis zum .

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Zu den letzten drei Wirtschaftsjahren iSd § 108e Abs 3 EStG zählen auch Rumpfwirtschaftsjahre (vgl Doralt, EStG, § 108e Tz 5; Hofstätter/Reichel, EStG, § 108e Tz 3). So kann etwa der Wechsel des Bilanzstichtages nach § 2 Abs 7 EStG mit dem dabei entstehenden Rumpfwirtschaftsjahr dazu führen, dass der V...

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