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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 351

GmbH

GmbH: Als Gehälter und Vergütungen jeder Art kommen betreffend die Kommunalsteuerpflicht jene Bezüge nicht in Betracht, die ihre Wurzel nicht in der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben; Begründungspflicht der Behörde.

§ 1 KommStG 1993

§ 22 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1 lit b, § 47 Abs 2 EStG 1988

§ 288 Abs 1 lit d BAO

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Der Kommunalsteuer unterliegen gem § 1 KommStG 1993 die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer sind – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – gem § 2 lit a leg cit Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst § 22 Z 2 Teilstrich 2 (vgl die hg Erk vom , 96/15/0121, und vom , 97/15/0175), diese Bestimmung (in der anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201) lautet:

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

...

2. Einkünfte aus sonstiger se...

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