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Beharrliche Verweigerung von Offenlegung und Bekanntgabe der Größenverhältnisse
1. Das Firmenbuchgericht hat die Größenklassen nicht von Amts wegen zu erheben. Kann die Größenklasse der Gesellschaft aus dem Firmenbuchakt nicht verlässlich beurteilt werden, so ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen.
2. Weigern sich die Geschäftsführer trotz wiederholter Aufforderung, Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen beharrlich, ihren Offenlegungspflichten nachzukommen (hier wurde seit mehr als zehn Jahren kein Jahresabschluss vorgelegt), so erfordert das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Effektivität von Zwangsmaßnahmen die Verhängung der Höchststrafe (hier: 21.600 Euro für eine „große“ Kapitalgesellschaft).
(OLG Linz 6 R 63/07k; LG Linz 13 Fr 1818/03v)