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Unterbrechung des Eintragungsverfahrens bis zur Beendigung eines Zivilprozesses
Die Unterbrechung eines Eintragungsverfahrens nach § 19 FBG ist ebenso wie eine Unterbrechung nach § 190 ZPO und § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt; sie hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab.
(OLG Wien 28 R 146/06f)
Gründungsgesellschafter der im Firmenbuch des HG Wien eingetragenen GmbH waren zwei natürliche Personen, eine davon war auch alleiniger Geschäftsführer.
Am wurde im Firmenbuch ein Gesellschafterwechsel unter Vorlage der ersten der im Folgenden wiedergegebenen Stiftungszusatzurkunden eingetragen. Danach ist Alleingesellschafterin der GmbH eine Privatstiftung. Sie war mit Stiftungsurkunde vom von dem einen der beiden Gründungsgesellschafter als (alleinigem) Stifter gegründet worden und ist seit im Firmenbuch des HG Wien eingetragen.
Die am selben Tag wie die Stiftungsurkunde errichteten Stiftungszusatzurkunden lauten auszugsweise wie folgt:
1. Stiftungszusatzurkunde:
„Präambel
Herr Peter I, ... hat soeben die T Privatstiftung errichtet.
In Ergänzung zur Stiftungsurkunde und zur Ausstattung der Stiftung mit dem zur Erreichung des Stiftungszweckes erfo...