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Deadlock bei Joint Ventures – Folgeversammlungen als Instrument gegen untätige Mitgesellschafter im GmbH-Recht?
Die Untätigkeit eines Gesellschafters kann Joint-Venture-Gesellschaften vor schwierige Probleme stellen. Das österreichische GmbH-Recht kennt allerdings Mechanismen, die dennoch die Willensbildung der Gesellschaft ermöglichen. Ihnen ist der folgende Beitrag gewidmet.
I. Pattsituationen bei Joint-Venture-Gesellschaften
In der Wirtschaftspraxis erfreuen sich Joint-Venture-Gesellschaften in Form von GmbHs, an denen zwei (oder mehrere) Gesellschafter zu jeweils gleichen Teilen beteiligt sind, großer Beliebtheit. Unerfreulich ist, wenn einer der Gesellschafter – willentlich – die Entscheidungsfindung durch Passivität bzw Abwesenheit bei Gesellschafterversammlungen blockiert und weder im Gesellschaftsvertrag noch in einer etwaigen Syndikatsvereinbarung Lösungsszenarien bei Unstimmigkeiten sowie generell bei Pattsituationen in Entscheidungsfindungsprozessen zwischen Gesellschaftern vorgesehen sind.
Insb die Untätigkeit durch eine der (beiden) Gesellschafter kann solche Joint-Venture-Gesellschaften vor schwierige Probleme, auch auf operativer Ebene, stellen. Das österreichische GmbH-Recht kennt allerdings Mechanismen, die dennoch die Willensbildung der Gesellschaft ermöglichen. Bei „Desintere...