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Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die GesBR wird in der Unternehmenspraxis auch künftighin wichtige Aufgaben erfüllen. Die Arbeitsgemeinschaften der Bauwirtschaft bedienen sich bspw überwiegend dieser Organisationsform. Die Qualität der gesetzlichen Grundlagen entspricht nicht der Bedeutung der GesBR. Die Probleme sind überwiegend nicht oder unklar geregelt. Auch das Kriseninstrumentarium, das bei Mängeln im Bereich des Managements zur Anwendung gelangt, ist unzulänglich. Ein aktueller Fall lieferte dem OGH Anlass zu einer Stellungnahme. Der folgende Beitrag analysiert die neue Entscheidung. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass der Fall unzutreffend gelöst wurde. Die zentralen Aussagen des Beschlusses sind abzulehnen. Eine gesellschaftsrechtliche Neuorientierung erscheint geboten.
I. Einleitung
Die gesetzlichen Grundlagen der GesBR sind unzureichend und antiquiert. Allein die bereits erwähnten Arbeitsgemeinschaften der Bauwirtschaft illustrieren die praktische Relevanz dieser Gesellschaftsform. Ein umfassender Reformbedarf ist nicht zweifelhaft. Die Schwächen der lex lata sind seit Jahrzehnten bekannt. Gleichwohl wird der Gesetzgeber diese Gesellschaftsform nicht aktualisieren. Die Weiterentwicklung der GesBR obli...