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Verschmelzung durch Aufnahme in eine SE
Eine Verschmelzung durch Aufnahme in eine SE nach Art 17 SE-VO stellt eine Gesamtrechtsnachfolge dar, die jener nach § 225a Abs 3 AktG entspricht. Wird eine Kapitalgesellschaft, die Kommanditistin einer Personengesellschaft ist, in eine andere Kapitalgesellschaft (insb in eine SE) hineinverschmolzen, so ist § 177 HGB (UGB) entsprechend anzuwenden. Mangels abweichender Vereinbarung wird daher die KG mit dem Rechtsnachfolger fortgesetzt (, GesRZ 2007, 341 [Hochedlinger]).