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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 287

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

Durch das URÄG 2008 sollen vor allem jene Teile der „Abschlussprüfungsrichtlinie“ (Richtlinie 2006/43/EG), die das Unternehmens-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrevisionsrecht betreffen, sowie die „Änderungsrichtlinie“ (Richtlinie 2006/46/EG) umgesetzt werden. Ziel dieser Richtlinien ist es, die Pflichten des Abschlussprüfers und seine Unabhängigkeit zu stärken sowie eine Erhöhung des Vertrauens in Jahres- und Konzernabschlüsse sicherzustellen. Dadurch soll auch eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich erreicht werden. Schwerpunkte des URÄG 2008 sind ua. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, ein zweijähriges Tätigkeitsverbot im geprüften Unternehmen, die Regelung des Honorars des Abschlussprüfers im Ausmaß eines angemessenen Verhältnisses zum Umfang der Prüfung und die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind gem Art 2 Z 13 der Abschlussprüfungsrichtlinie jene Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Den Mitgliedstaaten steht es nach der Abschlussprüfungsrichtlinie zudem fr...

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