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GmbH
GmbH: Ein Rechtsanwalt als mit 75 % beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist als in den gesellschaftlichen Organismus eingegliedert anzusehen; Erkennbarkeit der Kommunalsteuerpflicht; Begründungspflicht der Behörde betreffend Ermessensübung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlages.
§§ 1, 2 und 11 Abs 4 KommStG 1993
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich und § 47 Abs 2 EStG 1988
§ 104 Abs 1 WAO
Erkenntnis: Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisenden Beschäftigu...