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GesRZ 4, August 2007, Seite 281

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Eine sog unechte Vorgesellschaft ist nicht körperschaftsteuerpflichtig.

§ 11 deutsches GmbHG

Erkenntnis: Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

§ 11 des (deutschen) Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im BGBl Teil III, 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung lautet:

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Erfolgt die Eintragung nicht, weil die Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung zu erreichen, oder wenn der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiterbetrieben wird, weil bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft werden oder die Gesellschaft trotz Ablehnung des Eintragungsantrags und Wegfalls des Gründungsziels ihre Geschäfte weiterbetreibt, so handelt es sich um eine sog unechte Vorgesellschaft. Sie unterlieg...

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