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Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit
Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit: Eine GesBR ist betreffend Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt. Nur die Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter im eigenen Namen ist berufungslegitimiert.
§ 93 Abs 2, § 246 Abs 1 und § 273 Abs 1 lit a BAO
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gem § 273 Abs 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. Das Finanzamt habe die Umsatzsteuern für „1–3/2006“ hinsichtlich einer Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung, „T F und C“ mit dem an diese Gesellschaft gerichteten Bescheid festgesetzt. Das Finanzamt habe den Abzug der in der Rechnung der K. Rechtsanwälte GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer mit der Begründung abgelehnt, diese Rechnung entspreche nicht den Erfordernissen des § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994.
Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid des Finanzamtes Berufung erhoben.
Gem § 246 Abs 1 BAO sei zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid sei daher nur derjenige ...