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Konkursantragspflicht, Haftung des GmbH-Geschäftsführers für den Vertrauensschaden, den ein nach Insolvenz eintretender Neugläubiger erleidet
§ 69 Abs 2 KO
Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gem § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz der Altgläubiger vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die sie durch eine Beteiligung an der Gesellschaft nach dem für die Antragspflicht maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Gesellschaftern ist im Fall einer Verletzung des § 69 Abs 2 KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.
(OLG Linz 1 R 26/06h; LG Salzburg 4 Cg 60/01i)
Die spätere Gemeinschuldnerin wurde im Juli 1999 gegründet. Die Fünftbeklagte war Gründungsgesellschafterin und ab kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin. Mit Schreiben vom erklärte die Fünftbeklagte gegenüber sämtlichen Gesellschaftern ihren Rücktritt als Geschäftsführerin. Die Gesellschafter nahmen diese Erklärung zur Kenntnis. Die Fünftbeklagte schied vereinbarungsgemäß zum aus, ihr Angestelltenverhältnis wurde zu diesem Termin gekündigt und sie hat mit Ablauf dieses Tags jede...