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Unzulässigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Klausel, die einen Übernahmspreis in Höhe des Buchwerts nur für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters vorsieht
1. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die eine Befristung des vertraglich vorgesehenen Aufgriffsrechts und eine Beschränkung des Übernahmspreises auf weniger als den Verkehrswert nur für den Fall eines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens eines Gesellschafters vorsieht, ist wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig.
2. Eine durch sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung begründete Nichtigkeit einer Klausel des Gesellschaftsvertrags ist von Amts wegen wahrzunehmen.
(OLG Graz 4 R 64/05x; LG Klagenfurt 5 Fr 293/05g)
Der seit der Ersteintragung der GmbH im Jahr 1989 insoweit inhaltlich unverändert gebliebene Punkt X. des Gesellschaftsvertrags lautet:
„Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters steht den übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht am Geschäftsanteil zu. Der Übernahmspreis wird in diesem Fall im Rahmen der Bestimmungen der Konkursordnung über die Verwertung des Konkursvermögens bestimmt.“
In der außerordentlichen Generalversammlung vom beschlossen die Gesellschafter eine Neufassung des Gesellschaftsvertrags. Danach lautet sein Punkt XI.:
„Im Fall der Eröffnung des Konku...