Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Deutschland: Unternehmergesellschaft bzw UG (haftungsbeschränkt)
Das MoMiG sieht für das GmbHG Änderungen betreffend das Mindestkapital, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung und Kapitalersatz vor. Besonders interessant ist die Einführung des § 5a GmbHG, der die Gründung der sog Unternehmergesellschaft bzw UG (haftungsbeschränkt) vorsieht. Durch das MoMiG wird zunächst das Mindeststammkapital gem § 5 GmbHG auf 10.000 Euro herabgesetzt. Durch das MoMiG kann nun aber auch eine Gesellschaft mit einem Stammkapital gegründet werden, das den Betrag nach § 5 Abs 1 GmbHG unterschreitet. In diesem Fall darf sich die Gesellschaft aber nicht „GmbH“ nennen, sondern muss gem § 5a GmbHG – gleich einem Zungenbrecher – „Unternehmergesellschaft bzw. UG (haftungsbeschränkt)“ heißen. Sobald das Stammkapital jedoch auf 10.000 Euro erhöht wird, kann sich die Gesellschaft „GmbH“ nennen, muss es aber nicht. Abgesehen von den Sonderregeln des neuen § 5a GmbHG gelten für die Gesellschaft jedoch alle Vorschriften, die auch für die GmbH vorgesehen sind. Durch den neu eingeführten § 5a GmbHG soll nach der Intention des Gesetzgebers keine neue Rechtsform geschaffen, sondern es sollen bloß innerhalb der GmbH Erleichterungen vorgesehen werden. Dadurch soll es jungen Existenzgründern einfacher gemacht werden, ihre unternehmerischen Ziele zu verw...