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Deutschland: Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Am ist das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens in Kraft getreten (BGBl I, 509). Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber auf die in der Praxis aufgetauchten Defizite im Unternehmensinsolvenzverfahren reagiert. Das Gesetz führt nicht zu einer Neuausrichtung des Insolvenzverfahrens, enthält aber einige bedeutsame Änderungen. Durchgreifende Änderungen betreffen vor allem die öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzsachen, die Möglichkeit der Anordnung eines Verwertungs- und Einziehungsverbotes im Eröffnungsverfahren, die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, die Änderung der Kündigungsfristen für Miet- und Pachtverhältnisse und die übertragene Sanierung im eröffneten Verfahren bereits vor dem Berichtstermin. Zudem wurde gesetzlich festgelegt, dass bei der Auswahl des Insolvenzverwalters die Verwendung geschlossener Listen durch die Insolvenzgerichte unzulässig ist.