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GesRZ 3, Juni 2007, Seite 210

GmbH-Geschäftsführerhaftung

GmbH-Geschäftsführerhaftung: Die Geltendmachung der abgabenrechtlichen Haftung des Geschäftsführers setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese gegenüber dem Abgabenschuldner (also der Gesellschaft) auch geltend gemacht wurde; die Haftung ist nicht bescheidakzessorisch. Ging der Erlassung des Haftungsbescheides kein Abgabenbescheid voraus, dann ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch besteht, als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden. Im Fall, dass ein Haftender sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Abgabenbescheid beruft, hat die Behörde zuerst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden. Für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag besteht die Ausnahme von Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 78 Abs 3 EStG 1988) nicht.

§ 9 Abs 1, § 80 Abs 1, §§ 224 und 248 BAO

§ 78 Abs 3 EStG 1988

Erkenntnis: Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertr...

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