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GesRZ 3, Juni 2007, Seite 209

OEG zwischen Rechtsanwälten

OEG zwischen Rechtsanwälten: Finanzvergehen; Verantwortung für Abgabenentrichtung; Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde; derS. 210 VwGH prüft nur, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind oder ob die Erwägungen der Behörde gegen die Denkgesetze bzw gegen allgemeines menschliches Erfahrungsgut verstoßen.

§§ 33, 34, 49 und § 98 Abs 3 FinStrG

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer und sein ehemaliger Konzipient gründeten eine Rechtsanwaltspartnerschaft in der Rechtsform einer OEG; die beiden Gesellschafter waren zu gleichen Teilen beteiligt. Die OEG kam ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach. Der Beschwerdeführer verantwortete sich dahin, dass für die steuerlichen Angelegenheiten sein Partner allein verantwortlich gewesen sei.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 98 Abs 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigu...

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