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GesRZ 3, Juni 2007, Seite 207

Deckungspflicht der Genossenschafter im Konkurs, Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters

§ 3 Abs 2, § 4 Abs 1 und 2, § 9 GenKonkV

§ 76 GenG

§§ 81, 83 Abs 1, § 171 KO

1. Die „liquiden“ Genossenschafter trifft im Umlageverfahren nach der GenKonkV keine unbegrenzte Deckungspflicht. § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV ist dahin zu verstehen, dass die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen ist, als der Haftungsbetrag iSd § 76 GenG noch nicht ausgeschöpft ist.

2. Der Masseverwalter hat im – außerstreitigen – Umlageverfahren Parteistellung und ein Rekursrecht.

(LGZ Graz 26 S 36/04w; OLG Graz 3 R 188/06a)

Mit Beschluss vom eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Der Masseverwalter veräußerte das Unternehmen nach ursprünglicher Fortführung freihändig. Er beantragte die Durchführung eines Umlageverfahrens und legte eine Beitragsberechnung nach § 2 GenKonkV vor; danach sei von einem Abgang von 444.591,64 Euro auszugehen. Jeder Geschäftsanteil betrage 15 Euro, jeder Genossenschafter hafte mit dem Geschäftsanteil und einem weiteren Betrag in Höhe seines Geschäftsanteils. Bei der Beitragsberechnung müssten insgesamt fünf Genossenschafter ausgeschieden werden, die nach dem Ergebnis einer Prüf...

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