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GesRZ 3, Juni 2007, Seite 204

Zur Mietzinsanhebung anlässlich einer Verschmelzung

Martin Schauer

§ 12a Abs 3 MRG

§ 96 GmbHG

Eine Mietzinsanhebung aus Anlass der Verschmelzung zweier GmbHs kommt nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein und dieselbe Person Alleingesellschafterin der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft ist bzw war.

(BG Innere Stadt Wien 20 C 139/06a; LGZ Wien 39 R 228/06b)

Unter Berufung auf eine Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG begehrt die Klägerin Zahlung eines Mietzinsrückstands. Anlass der Erhöhung war eine Verschmelzung der Mieterin – einer GmbH – durch Übertragung ihres Vermögens auf die Beklagte als übernehmender Gesellschaft. Alleingesellschafterin sowohl an der übertragenden als auch an der übernehmenden Gesellschaft war die Republik Österreich.

Das Erstgericht verneinte die Voraussetzungen einer Mietzinsanhebung.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Sowohl die frühere Mieterin als auch ihre Gesamtrechtsnachfolgerin stünden im Alleineigentum desselben Rechtsträgers. Seine Macht und Einflussmöglichkeiten seien unverändert geblieben.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.

Aus der Begründun...

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