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Entsendung von Arbeitnehmervertretern in ein freiwillig eingerichtetes Gremium
§ 20 Abs 2, §§ 30, 30c, 30j, 30l GmbHG
Wird für eine GmbH ohne gesetzliche Verpflichtung ein Aufsichtsrat bestellt, sind dennoch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Zu diesen zwingenden Bestimmungen zählt auch § 110 ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern. Dies gilt auch dann, wenn ein anderes freiwilliges Gremium (hier „Verwaltungsrat“) eingerichtet wird, dem die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zukommen.
(LG Innsbruck 42 Cga 164/04w; OLG Innsbruck 13 Ra 26/05d)
Die Beklagte, ein Unternehmen zum Betrieb eines Elektrizitätswerks, hat insgesamt sechs Gesellschafter. Sie beschäftigt zu keiner Zeit im Durchschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein gemeinsamer Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat eingerichtet, drei seiner Mitglieder wurden in den „Verwaltungsrat“ der beklagten Partei entsendet. Die Beklagte verwehrt diesen Personen aber Sitz und Stimme im Verwaltungsrat.
Der Gesellschaftsvertrag sah zuletzt nachstehende Regelungen vor:
„§ 6 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
a) Geschäftsführer,
b) Generalversammlung.
§ 9 Gesellschafterausschuss (Verwaltungsrat)
Die Generalversammlung ist verpflichtet, einen Ausschuss ...