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GesRZ 3, Juni 2007, Seite 182

Der mittelbare Beteiligungserwerb durch eine beherrschte Privatstiftung im Übernahmegesetz (ÜbG) nach dem Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 (ÜbRÄG)

Alexander Hofmann

Durch Art 1 ÜbRÄG wurde das ÜbG mit Wirkung vom durchgreifend geändert. Der Gesetzgeber hat damit die EU-Übernahme-Richtlinie (ÜbRL) umgesetzt und den Bedenken des VfGH an der Gesetzmäßigkeit der 1. ÜbV entsprochen. Das Regelungssubstrat der 1. ÜbV wurde im neuen System des ÜbG verankert. Kernstück der Reform war die Ersetzung des materiellen Kontrollbegriffes durch die formellen Schwellenwerte von 26 % und 30 % für die erste (unmittelbare) Beteiligungsstufe. Im Folgenden soll dargelegt werden, wie das neue Recht den mittelbaren Erwerb einer (kontrollierenden) Beteiligung durch eine beherrschte Privatstiftung (PS), wofür der materielle Kontrollbegriff maßgeblich bleibt, regelt.

I. Rechtsfolgen qualifizierten Beteiligungserwerbes im ÜbG

1. Pflichtangebot und Überschreiten gesicherter Sperrminorität

Wer die Kontrolle über mehr als 30 % der Stimmrechte aus Beteiligungspapieren an einer AG erlangt, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (kontrollierende Beteiligung), muss dies der ÜbK unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ein Angebot für den Erwerb aller Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen (Pflichtangebot – §§ 2, 22 Abs 1, 2 und 3 ÜbG). Ab d...

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