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GesRZ 3, Juni 2007, Seite 149

EuGH: Unzulässigkeit der Rabattregelung eines marktbeherrschenden Unternehmens

Die Rabattregelung eines marktbeherrschenden Unternehmens ist nach Art 82 EGV unzulässig, wenn sie eine Verdrängungswirkung entfalten kann und nicht wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Hingegen bedarf es keiner Prüfung, ob den Verbrauchern durch das Rabattsystem ein Schaden entstanden ist. Die Verdrängungswirkung liegt in erster Linie dann vor, wenn der Rabatt an die Erfüllung individuell definierter Umsatzziele geknüpft ist, er rückwirkend auf den gesamten Umsatz eines bestimmten Zeitraumes gewährt wird und wenn die Marktanteile des den Rabatt gewährenden Unternehmens wesentlich höher sind als jene der Wettbewerber. Eine derartige Rabattgestaltung kann als Verstoß gegen Art 82 Abs 2 lit c EGV behandelt werden, ohne dass der Beweis einer tatsächlichen, quantifizierbaren Verschlechterung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelspartner erbracht wird ( P, British Airways/Kommission).

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