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GmbH
GmbH: Geschäftsführerhaftung: Wenn eine andere Person als der Geschäftsführer die „finanzielle und organisatorische Leitung“ der GmbH innehat, so darf sich die Kontrolle durch den Geschäftsführer nicht darauf beschränken, sich auf eine Frage, ob alles in Ordnung sei, mit einer bejahenden Antwort zu begnügen. Persönliche Umstände des Haftenden sind im Rahmen der Ermessensübung nicht maßgeblich.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem § 80 Abs 1 BAO haben ua die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insb dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Dass die Beschwerdeführerin in dem festgestellten Zeitraum Geschäftsführerin der W. GmbH war, ist uns...