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EuGH 11.08.1995, C-431/92 - Urteil

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtanwendung einer noch nicht umgesetzten Richtlinie durch die Behörden - Richtlinie 85/337/EWG des Rates - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Wärmekraftwerk Großkrotzenburg - Genehmigung zur Errichtung eines neuen Kraftwerksblocks.

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Urteil des Gerichtshofes
[*]

In der Rechtssache C-431/92

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ursprünglich vertreten durch Ingolf Pernice, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, sodann durch Hauptrechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alexander Böhlke, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, Villemomblerstraße 76, D-5300 Bonn 1, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Dieter Seilner, Oxfordstr. 24, D-5300 Bonn 1,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Lucinda Hudson, Treasury Solicitor's Department, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), insbesondere deren Artikel 2, 3 und 8, verstoßen hat, daß sie mit Bescheid vom die Errichtung eines neuen Kraftwerks blocks des Wärmekraftwerks Großkrotzenburg ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris (Berichterstatter), J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray, D. A. O. Edward und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: M. B. Elmer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Kommission, vertreten durch Rolf Wägenbaur, Beistand: Rechtsanwalt Alexander Böhlke, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Sellner, und des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister Derrick Wyatt, in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Die Kommission hat mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40; im folgenden: Richtlinie), insbesondere deren Artikel 2, 3 und 8, verstoßen hat, daß sie mit Bescheid vom die Errichtung eines neuen Kraftwerksblocks des Wärmekraftwerks Großkrotzenburg ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt hat.

2Die Richtlinie wurde auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 des Vertrages erlassen. Nach ihrer ersten Begründungserwägung wird in „den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz... bekräftigt, daß bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen“. In der elften Begründungserwägung heißt es außerdem: „Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssen mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.“

3Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

-

die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

...

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.

(3) Die zuständige(h) Behörde(n) ist (sind) die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden).

...“

4Artikel 2 sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

...“

5Artikel 3 lautet:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

-

Mensch, Fauna und Flora,

-

Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

-

die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren,

-

Sachgüter und das kulturelle Erbe.“

6Artikel 4 legt fest:

„(1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden ... einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

...“

7Im Anhang I sind unter Nummer 2 u. a. „Wärmekraftwerke ... mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW“ genannt. Anhang II Nummer 12 bezieht sich u. a. auf die „Änderung von Projekten des Anhangs I“.

8Artikel 5 betrifft die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu ergreifen haben, um sicherzustellen, daß der Projektträger bestimmte, im Anhang III genannte Angaben vorlegt. Artikel 6 bezieht sich auf die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben, damit die Behörden, die von dem betreffenden Projekt berührt sein könnten, konsultiert werden und damit die Öffentlichkeit unterrichtet wird und Gelegenheit erhält, sich zu äußern. Artikel 8 bestimmt: „Die ... eingeholten Angaben sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.“

9Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Richtlinie am bekanntgegeben wurde, ist diese Frist am abgelaufen.

10Aus den Akten geht hervor, daß die Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland verspätet durch das am in Kraft getretene Gesetz vom (BGBl. I S. 205) umgesetzt worden ist.

11Aufgrund einer Beschwerde, der zufolge das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde mit Bescheid vom die Genehmigung zur Errichtung eines neuen Kraftwerksblocks mit einer Leistung von 500 MW des Wärmekraftwerks Großkrotzenburg erteilt habe, ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie durchgeführt zu haben, forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom gemäß Artikel 169 des Vertrages zur Stellungnahme auf. In diesem Schreiben wies sie darauf hin, daß die betreffende Genehmigung sich auf ein Projekt der Errichtung eines Wärmekraftwerks im Sinne des Anhangs Į Nummer 2 der Richtlinie beziehe und daß somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie erforderlich sei.

12Da sie ihre Bedenken durch die Angaben der Bundesrepublik Deutschland in deren Antwortschreiben vom 16. und nicht ausgeräumt sah, richtete die Kommission mit Schreiben vom eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, auf die diese mit Schreiben vom antwortete. Diese Antwort stellte die Kommission nicht zufrieden. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit

13Die Bundesrepublik Deutschland macht mit einer ersten Einrede der Unzulässigkeit der Klage geltend, daß der Klageantrag zu unbestimmt sei, soweit die Feststellung begehrt werde, daß gegen die Richtlinie und „insbesondere“ gegen die Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie verstoßen worden sei. Nur ein Verstoß gegen die ausdrücklich benannten Bestimmungen der Richtlinie könne jedoch in Betracht kommen, während die allgemeine Rüge einer Zuwiderhandlung gegen die Richtlinie ausgeschlossen sei.

14Dieser Einrede kann nicht stattgegeben werden.

15Die ausdrückliche Nennung der Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie im Klageantrag hat es der beklagten Regierung ermöglicht, zweifelsfrei zu erkennen, daß der Vorwurf eines Verstoßes gegen eben diese Bestimmungen erhoben wurde. Im gegebenen Zusammenhang wurde das Adverb „insbesondere“ im Sinne von „nämlich“ verwendet, um genau diejenigen Artikel der Richtlinie zu benennen, die nicht eingehalten worden waren. Es konnte daher nicht den Eindruck erwecken, die Klage erstrecke sich auch auf Verstöße gegen andere, nicht benannte Bestimmungen der Richtlinie, und somit auch keine Ungewißheit über den Umfang des Streitgegenstands begründen.

16Die Bundesrepublik Deutschland hat in der mündlichen Verhandlung zweitens vorgetragen, der Verstoß gegen Artikel 2 der Richtlinie sei im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht aufgeführt und erstmals in der Klageschrift geltend gemacht worden. Da der Gegenstand der Klage nach ständiger Rechtsprechung durch das vorprozessuale Verfahren eingegrenzt werde, sei die Rüge des Verstoßes gegen diese Bestimmung somit unzulässig.

17Diese Einrede ist zurückzuweisen.

18Zwar wird Artikel 2 der Richtlinie im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht ausdrücklich aufgeführt, doch wird er in deren Text unter den von der Kommission angeführten Bestimmungen genannt.

19Die Bundesrepublik Deutschland macht drittens geltend, die Klage sei unzulässig, weil im Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages nur die Nichtumsetzung oder eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie geahndet werden könne, nicht aber bloß, wie hier, die Nichtanwendung einer noch nicht umgesetzten Richtlinie in einem konkreten Fall. Ein Vertragsverletzungsverfahren solle den betroffenen Mitgliedstaat anhalten, gegenwärtige Verstöße gegen den Vertrag abzustellen. Da die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie inzwischen umgesetzt habe, habe die Kommission kein Rechtsschutzinteresse mehr, zumal das parallel von ihr eingeleitete Verfahren zur Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie noch nicht zu einer Klage beim Gerichtshof geführt habe.

20Diese Einrede der Unzulässigkeit ist ebenfalls zurückzuweisen.

21Bei der Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 155 und 169 des Vertrages eingeräumten Zuständigkeiten braucht die Kommission kein spezifisches Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. Artikel 169 soll nämlich nicht die eigenen Rechte der Kommission schützen. Dieser fällt kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zu, die Ausführung des Vertrages und der auf seiner Grundlage von den Organen erlassenen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (Urteile vom in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, und vom in der Rechtssache C-422/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-1097, Randnr. 16).

22In Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages ist die Kommission daher allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung dieses Verfahrens zu eröffnen ist. Sie kann beim Gerichtshof daher die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, daß das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei.

23Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen, mit dem der beklagte Staat die Unzulässigkeit der Klage geltend macht, im wesentlichen auf den Gesichtspunkt beschränkt, daß er im streitigen Zeitpunkt noch nicht mit der Umsetzung der Richtlinie begonnen hatte. Ein Mitgliedstaat kann aber gegenüber der Prüfung eines Antrags auf Feststellung eines Verstoßes gegen eine bestimmte, sich aus der Richtlinie ergebende Verpflichtung durch den Gerichtshof nicht einwenden, daß er die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen noch nicht erlassen habe.

24Die Bundesrepublik Deutschland trägt schließlich vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes komme den Bestimmungen einer Richtlinie unmittelbare Wirkung nur dann zu, wenn diese dem einzelnen individuelle Rechte einräumten. Die Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie begründeten jedoch keine derartigen individuellen Rechte. Da die Kommission selbst nicht geltend mache, daß durch den beanstandeten Genehmigungsbescheid individuelle Rechtspositionen einzelner Bürger aus der Richtlinie unbeachtet gelassen würden, sei eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie unbedingt und hinreichend genau seien. Die deutsche Verwaltung sei daher nicht verpflichtet gewesen, sie vor der Umsetzung der Richtlinie unmittelbar anzuwenden. Die Klage sei somit unzulässig.

25Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

26Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland mit ihrer Klage vor, in einem konkreten Fall die sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebende Verpflichtung zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des betreffenden Projekts nicht erfüllt zu haben. Es stellt sich daher die Frage, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie die behauptete Verpflichtung aufstellt. Diese Frage hat mit der — in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten — Möglichkeit für den einzelnen, sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf unbedingte sowie hinreichend klare und genaue Vorschriften einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, nichts zu tun.

27Da alle Unzulässigkeitsgründe zurückgewiesen wurden, ist die Klage für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Zeitliche Geltung der Richtlinie

28Im Urteil vom in der Rechtssache C-396/92 (Bund Naturschutz in Bayern u. a., Slg. 1994, I-3717, Randnrn. 19 und 20) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Richtlinie, unabhängig von der Frage, ob sie es einem Mitgliedstaat gestattet, vor dem Stichtag begonnene und bereits laufende Genehmigungsverfahren von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, jedenfalls für nach diesem Zeitpunkt begonnene Verfahren der Einführung einer solchen Ausnahmeregelung entgegensteht.

29Wie sich im vorliegenden Fall aus den Akten ergibt, ist der Antrag auf Genehmigung des streitigen Projekts vom Projektträger, der PreussenElektra AG, am , also nach dem , beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt worden. Folglich konnte das Genehmigungsverfahren für das fragliche Projekt grundsätzlich nicht von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden.

30Die deutsche Regierung trägt jedoch vor, dem förmlichen Genehmigungsantrag vom , mit dem sämtliche Unterlagen für das Projekt eingereicht worden seien, sei eine Vorphase vorangegangen, die einen wesentlichen Teil des Genehmigungsverfahrens ausmache. In dieser Vorphase, die am begonnen habe, habe es der zuständigen Behörde oblegen, den Projektträger im Hinblick auf die Antragstellung und den Inhalt des Antrags zu beraten. Es hätten mehrere Unterredungen stattgefunden, an denen auch Fachbehörden teilgenommen hätten. Ferner sei das Vorhaben am gemäß dem Hessischen Landesplanungsgesetz bei der zuständigen Behörde angezeigt worden.

31Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

32Informelle Kontakte und Unterredungen zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger können nämlich, auch wenn sie den Inhalt und die beabsichtigte Stellung eines Antrags auf Genehmigung eines Vorhabens betreffen, für die Zwecke der Durchführung der Richtlinie nicht als zuverlässiges Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung des Verfahrens herangezogen werden. Der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung ist daher das einzige zulässige Kriterium. Dieses Kriterium entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ist geeignet, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu erhalten. Diese Auffassung hat der Gerichtshof im übrigen in seinem Urteil Bund Naturschutz (a. a. O., Randnr. 16) vertreten.

33Somit ist davon auszugehen, daß das Genehmigungsverfahren für das streitige Projekt nach dem Stichtag eingeleitet wurde und damit der obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie unterlag.

Qualifizierung des streitigen Projekts

34Die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der Regierung des Vereinigten Königreichs, trägt vor, der neue Block des Wärmekraftwerks Großkrotzenburg stelle kein Projekt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie dar, sondern eine Anderung eines Projekts. Er sei keineswegs eigenständig, sondern funktional abhängig von dem gesamten Kraftwerk. Die streitige Genehmigung beziehe sich also auf die Anderung eines bereits bestehenden Kraftwerks. Es handele sich um die Änderung eines Projekts im Sinne von Nummer 12 des Anhangs II der Richtlinie; bei einer solchen Änderung könnten die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, seien dazu aber nicht verpflichtet.

35Nach Anhang I Nummer 2 der Richtlinie sind Projekte von Wärmekraftwerken mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW systematisch einer Prüfung zu unterziehen. Dies gilt im Sinne dieser Vorschrift unabhängig davon, ob sie eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder gar mit dieser in einem engen funktionnellen Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage nimmt dem Projekt nicht seinen Charakter als „Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW“, so daß es der in Nummer 12 des Anhangs II aufgeführten Kategorie „Änderung von Projekten des Anhangs I“ zuzuordnen wäre.

36Unstreitig handelt es sich bei der fraglichen Anlage um einen Wärmekraftwerksblock mit einer Wärmeleistung von 500 MW. Sie stellt somit ein Projekt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 i. V. m. Anhang I der Richtlinie dar. Dieses Projekt mußte gemäß der Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

Pflicht zur Vornahme der Prüfung aufgrund der Richtlinie

37Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, die Artikel 2, 3 und 8 der Richtlinie, deren Nichteinhaltung ihr vorgeworfen werde, seien nicht so hinreichend klar und bestimmt, daß sie unmißverständlich eine konkrete Verpflichtung festlegen würden und damit von der nationalen Verwaltung von Amts wegen anzuwenden wären.

38Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

39Artikel 2 der Richtlinie stellt eine unmißverständliche Verpflichtung für die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Genehmigung der Projekte zuständigen Behörden auf, bestimmte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Artikel 3 legt den Inhalt der Prüfung fest, zählt die Faktoren auf, denen hierbei Rechnung zu tragen ist und räumt der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen hinsichtlich der geeigneten Art und Weise der Durchführung der Prüfung nach Maßgabe jedes Einzelfalls ein. Artikel 8 erlegt den betreffenden nationalen Behörden ferner die Pflicht auf, die während des Prüfungsverfahrens eingeholten Angaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.

40Unabhängig von ihren Einzelheiten erlegen die fraglichen Vorschriften also den zuständigen nationalen Behörden unmißverständlich die Pflicht auf, bestimmte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen

41Die Bundesrepublik Deutschland macht schließlich geltend, die zuständige Behörde habe das streitige Projekt aufgrund der seinerzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften, nämlich des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom , einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Auch wenn diese Prüfung nicht förmlich auf die Richtlinie gestützt worden sei, habe sie doch de facto alle Anforderungen der Richtlinie eingehalten.

42Die Kommission stellt nicht in Abrede, daß die Umweltverträglichkeit des streitigen Projekts einer gewissen Prüfung unterzogen worden ist. Diese Prüfung habe jedoch nicht den neuen Anforderungen der Richtlinie entsprochen, die strenger als die seinerzeit geltende nationale Regelung seien. Insbesondere habe sie nicht die Verpflichtung eingehalten, die Wechselwirkung zwischen den in Artikel 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Faktoren (Mensch, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft) zu berücksichtigen, was eine gesamtheitliche Bewertung dieser Faktoren vorausgesetzt hätte.

43Wie sich aus den Akten ergibt, hat in dem Verfahren zur Genehmigung des streitigen Projekts durch das Regierungspräsidium Darmstadt eine Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt stattgefunden. Insbesondere hat der Projektträger eine Reihe von Angaben über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vorgelegt, die von der Kommission selbst als ausreichend im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 5 und des Anhangs III der Richtlinie angesehen wurden. Diese Angaben bezogen sich auch auf die Wechselwirkung zwischen den in Artikel 3 der Richtlinie genannten Faktoren. Schließlich steht fest, daß sie der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und daß diese Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern. Unter diesen Umständen ist das Ziel einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt aufgrund konkreter Angaben des Projektträgers erreicht worden.

44Aus dem strittigen Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom sowie aus dessen Bericht vom , der in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme erstellt wurde, ergibt sich ferner, daß diese Behörde die eingeholten Angaben und die Reaktionen der betroffenen Kreise in das Genehmigungsverfahrens einbezogen und bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung des Projekts berücksichtigt hat.

45In Anbetracht dessen hätte die Kommission im einzelnen darlegen müssen, in welchen konkreten Punkten die Anforderungen der Richtlinie im Genehmigungsverfahren für das streitige Projekt nicht erfüllt worden sind, und sie hätte die entsprechenden Beweise vorlegen müssen. Ihre Klage enthält keine derartigen, auf exakte Beweise gestützten näheren Angaben. Sie ist daher als unbegründet abzuweisen.

Kosten

46Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland nicht beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, ist zu entscheiden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt auch das Vereinigte Königreich als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1)

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Alle Beteiligten, einschließlich des Streithelfers, tragen ihre eigenen Kosten.

Rodríguez Iglesias

Schockweiler

Kapteyn

Mancini

Kakouris

Moitinho de Almeida

Murray

Edward

Puissochet

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident

G. C. Rodríguez Iglesias

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Rechtssache
C-431/92
Celex-Nummer
61992CJ0431
ECLI
ECLI:EU:C:1995:260
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAG-34517

*Verfahrenssprache: Deutsch.