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EuGH 09.08.1994, C-396/92 - Urteil

Bund Naturschutz in Bayern e.V. und Richard Stahnsdorf und andere gegen Freistaat Bayern, Stadt Vilsbiburg und Landkreis Landshut. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Deutschland. Richtlinie 85/337/EWG des Rates - Nationale Übergangsregelung.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes
[*]

In der Rechtssache C-396/92

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Bund Naturschutz in Bayern e. V.,

Richard Stahnsdorf und 40 andere

gegen

Freistaat Bayern,

beigeladen:

Stadt Vilsbiburg,

Landkreis Landshut,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter), R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse, M. Zuleeg, P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,

Generalanwalt: C. Gulmann

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

des Bundes Naturschutz in Bayern e. V., vertreten durch Rechtsanwalt U. Kaltenegger, Landshut,

-

der Kläger zu 5 bis 41 der Ausgangsverfahren, Birnkammer u. a., vertreten durch Rechtsanwalt E. Schönefelder, München,

-

des Freistaats Bayern, vertreten durch M. A. Dauses, Professor an der Universität Bamberg,

-

der Stadt Vilsbiburg, vertreten durch den ersten Bürgermeister, P. Barteit,

-

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

-

des Königreichs der Niederlande, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

-

des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Cochrane, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigte und Barrister Derrick Wyatt,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten und Rechtsanwalt A. Böhlke, Brüssel,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Bundes Naturschutz in Bayern e. V., der Kläger Birnkammer u. a., des Freistaats Bayern, der Stadt Vilsbiburg, vertreten durch P. Barteit und den zweiten Bürgermeister, G. Nord, der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. L. Hudson, Assistant Treasury Solicitor, und D. Wyatt, QC, sowie der Kommission in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund Naturschutz in Bayern e. V, einer Umweltvereinigung, und 41 weiteren Klägern, weit überwiegend Landwirten, auf der einen und dem Freistaat Bayern auf der anderen Seite über die Vereinbarkeit des Planfeststellungsverfahrens für den Bau zweier Strekkenabschnitte der Bundesstraße B 15 neu in Bayern mit den Erfordernissen der Richtlinie.

3Die Richtlinie wurde auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 EWG-Vertrag erlassen. Nach ihrer ersten Begründungserwägung wurde in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz „bekräftigt, daß bei allen technischen Planungs-und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen“; nach ihrer achten Begründungserwägung haben „Projekte bestimmter Klassen ... erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sind grundsätzlich einer systematischen Prüfung zu unterziehen“.

4Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:

„(1)

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2)

Im Sinne dieser Richtlinie sind Projekt:

-

die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

-

sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

-

...“

5Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie treffen „die Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

6Nach Artikel 2 Absatz 2 kann „die Umweltverträglichkeitsprüfung ... in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen“. Nach Absatz 3 können „die Mitgliedstaaten ... in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen“; in diesem Fall müssen sie jedoch prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist, und die Kommission zuvor über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten.

7Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie werden „Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen ... vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen“. In Anhang I wird unter Nr. 7 unter anderem der Bau von Autobahnen und Schnellstraßen genannt.

8Die Artikel 5 bis 10 enthalten insbesondere Vorschriften über die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu ergreifen haben, damit der Projektträger bestimmte Angaben vorlegt, die nationalen Behörden, aber auch die anderen Mitgliedstaaten, die von dem fraglichen Projekt berührt sein könnten, angehört werden und die Öffentlichkeit unterrichtet wird. Nach Artikel 6 Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten des näheren dafür Sorge, daß jeder Genehmigungsantrag sowie die vom Projektträger vorgelegten Angaben der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; dieser wird Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

9Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten am bekanntgegeben wurde, lief diese Frist am ab.

10Aus den Akten geht hervor, daß die Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz vom zur Umsetzung der Richtlinie, das am in Kraft trat (BGBl. 1990 I, S. 205), und somit verspätet umgesetzt wurde. Artikel 1 dieses Gesetzes ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). § 22 Absatz 1 UVPG sieht als Übergangsregelung vor, daß bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen sind, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist.

11Für bereits begonnene Genehmigungsverfahren gilt also eine Ausnahmeregelung von den Erfordernissen der Richtlinie, wenn das betreffende Vorhaben bei Inkrafttreten des UVPG, also am , bereits bekanntgemacht worden war.

12Gegenstand der Ausgangsverfahren ist der Bau zweier Streckenabschnitte der Bundesstraße B 15 neu in Bayern, einer insgesamt 130 km langen Straßenverbindung, deren Planung und Linie vor vielen Jahren bestimmt wurden. Umstritten ist zum einen der 6,9 km lange Streckenabschnitt Geisenhausen— Haarbach und zum anderen die ca. 3 km lange „Vilstalspange“, die die B 15 neu mit der B 388 verbinden und als Umgehung der Stadt Vilsbiburg dienen soll.

13Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Autobahndirektion Südbayern für die Bundesrepublik Deutschland als Projektträger die Planfeststellung für die beiden fraglichen Streckenabschnitte am bzw. am beantragt hatte, also nach dem , an dem die Frist zur Umsetzung der Richtlinie abgelaufen war, und vor dem , dem Tag des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes. Die Planunterlagen wurden der Öffentlichkeit Ende 1989 zugänglich gemacht. Mit zwei Planfeststellungsbeschlüssen vom stellte die Regierung von Niederbayern die betreffenden Pläne fest. Aufgrund von § 22 Absatz 1 UVPG erfolgte bei diesen Projekten keine den Erfordernissen der Richtlinie entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung.

14Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. und die 41 weiteren Kläger erhoben beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage auf Aufhebung der beiden genannten Planfeststellungsbeschlüsse. Die Kläger vertraten die Ansicht, daß nach der Richtlinie, die in der Bundesrepublik Deutschland verspätet umgesetzt worden sei, keine nationale Übergangsregelung wie die des § 22 Absatz 1 UVPG hätte eingeführt werden dürfen.

15Da das nationale Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Übergangsregelung mit den Erfordernissen der Richtlinie hatte, hat es die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1)

Ist Artikel 12 der Richtlinie dahin auszulegen, daß

a)

die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen sind, bis zum die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit alle nach diesem Zeitpunkt erstmals genehmigten öffentlichen Projekte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, deren Anforderungen entsprechen,

oder

b)

die Mitgliedstaaten bis zum zwar die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hatten, nicht aber gehindert gewesen sind, für bereits eingeleitete Genehmigungsverfahren Übergangsregelungen zu schaffen?

2)

Wenn Frage 1 im Sinne von b zu beantworten ist:

Ist Artikel 12 der Richtlinie dahin auszulegen, daß

a)

maßgeblicher Stichtag für Übergangsregelungen der zu sein hat

oder

b)

die Mitgliedstaaten bei Übergangsregelungen auf das spätere Inkrafttreten ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen abstellen dürfen?

3)

Wenn Frage 2 im Sinne von b zu beantworten ist:

Ist der Begriff des Projekts in Artikel 1, 3, 4, Anhang I Nr. 7 der Richtlinie bei seiner Anwendung auf Autobahnen und Schnellstraßen so zu verstehen, daß die Umweltverträglichkeit

a)

lediglich für den zur Genehmigung gestellten Abschnitt einer Straßenverbindung

oder

b)

über den räumlichen Bereich dieses Abschnitts hinaus für die Straßenverbindung insgesamt zu prüfen ist?

Zu den ersten beiden Fragen

16Wie in Randnummer 13 aufgezeigt, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß das Verfahren, das zu den beiden Planfeststellungsbeschlüssen führte, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, nach dem , dem Tag des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, eingeleitet wurde. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sind die ersten beiden Fragen zu prüfen.

17Diese Fragen des vorlegenden Gerichts gehen dahin, ob Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie gestattet, daß ein Mitgliedstaat, der die Richtlinie nach dem , dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie, aber nach dem eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt.

18In der Richtlinie findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt wären, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren nach dem Stichtag des eingeleitet wurde, von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Vielmehr gehen alle Vorschriften der Richtlinie davon aus, daß die Richtlinie spätestens am in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden müsse.

19Daher steht die Richtlinie, unabhängig von der Frage, ob sie es einem Mitgliedstaat gestattet, eine Übergangsregelung für vor dem Stichtag des begonnene und bereits in Gang befindliche Genehmigungsverfahren einzuführen, jedenfalls für nach diesem Zeitpunkt begonnene Verfahren der Einführung einer Regelung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch ein nationales Gesetz entgegen, das die Richtlinie unter Verstoß gegen deren Vorschriften verspätet in die interne Rechtsordnung umsetzt. Eine derartige Auslegung würde zu einem Aufschub des Stichtages des führen und stünde im Widerspruch zu den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen.

20Somit ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, daß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie es nicht gestattet, daß ein Mitgliedstaat, der die Richtlinie nach dem , dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt.

Zur dritten Frage

21Die dritte Frage ist nur für den Fall gestellt, daß die Antwort auf die ersten beiden Fragen gegenteilig ausgefallen wäre. Da der Gerichtshof nicht in dieser Weise geantwortet hat, braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

22Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Aus gangs verfahr en ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen

Tenor

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten gestattet es nicht, daß ein Mitgliedstaat, der diese Richtlinie nach dem , dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt.

Due

Mancini

Moitinho de Almeida

Diez de Velasco

Edward

Kakouris

Joliét

Schockweiler

Rodríguez Iglesias

Grévisse

Zuleeg

Kapteyn

Murray

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident

O. Due

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-396/92
Celex-Nummer
61992CJ0396
ECLI
ECLI:EU:C:1994:307
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAG-34140

*Verfahrenssprache: Deutsch.