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Zur Rechtsmittellegitimation des Letztbegünstigten, der die amtswegige Löschung einer Privatstiftung beantragt hat
§ 1 Abs 2, §§ 6, 35 Abs 2, 3 und 4 PSG
1. DerAuflösungsgrund des § 35 Abs 2 Z 2 PSG wird nicht schon dadurch verwirklicht, dass die Stiftung als „Selbstzweckstiftung“ der bloßen Verwaltung des eigenen Vermögens dient.
2. Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in § 1 Abs 2 PSG vorgesehenen Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
3. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Vorgehen des Außerstreitgerichts anzuregen, verschafft demjenigen, der solches anregt, keine Partei- oder Beteiligtenstellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation.
(HG Wien 71 Fr 12421/04w; OLG Wien 28 R 318/05y)
Der Rechtsmittelwerber gehört zum Kreis der Letztbegünstigten einer Privatstiftung, die von zwei Bank-Aktiengesellschaften gestiftet wurde. Er beantragt, die Stiftung mangels eines zulässigen Stiftungszwecks von Amts wegen zu löschen. Es handle sich um eine reine Selbstzweckstiftung, die überdies als faktische Geschäftsführerin einer Tochtergesellschaft eine verbotene Tätigkeit ausübe.
Das Firmenbuchgericht wies den Antrag des Letztbegünstigten ab.
Das Rekursgericht verneinte sowohl die Parteistellung des Rechtsmittelwerbers in Bezug auf dessen Antrag auf amtsweg...